Kernstab bei der Arbeit
Im Kernstab fliessen die Informationen zusammen. Er ist dadurch in der Lage, den Gemeindebehörden jederzeit aktuelle Informationen und dadurch Entscheidungsgrundlagen zu liefern.

Hier entscheidet der Kernstab im Auftrag der Gemeinde, was zu geschehen hat: Zugführer Mario Lanz präsentiert eine Möglichkeit, den hoch gelegenen Hof am Glattfelder Laubberg mit Löschwasser zu versorgen.
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Grundlagen Zweckverbandskernstab (ZVKS) Glattfelden-Stadel-Weiach Gemäss Bevölkerungsschutzgesetz muss jede Gemeinde ein Führungsorgan bestellen. Die Haupt - Einsatzelemente Feuerwehr und Zivilschutz in unseren Gemeinden sind in einem Sicherheitszweckverband Glattfelden-Stadel-Weiach zusammengeschlossen. Aus diesem Grunde macht es auch keinen Sinn, separate Führungsorgane aufzustellen, da die Gemeinde respektive das Führungsorgan keinen direkten Zugriff mehr auf die Einsatzelemente besitzt. Die Rahmenbedingungen für den Aufbau und den Einsatz des Kernstabes in unserem Sicherheitszweckverband sind im Zweckverbandsvertrag und in der Weisung für die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen geregelt.
Hier entstehen Lösungen: ZSO-Kommandant Martin Sonderegger (Mitte, mit erhobener Hand) in einer Besprechung mit seinem Stab.
Hier treffen die Informationen ein: Die ZSO betreibt für den Kernstab die Nachrichtenzentrale im Glattfelder Kommandoposten Hof.
Gesetzliche Grundlagen für einen zivilen Führungsstab (Auszüge)
4403
Bevölkerungsschutzgesetz (BSG)
(vom . . . . . . . . . . . .)
A. Allgemeines 1. Das Gesetz bezweckt, in ausserordentlichen Lagen
a. die Grundversorgung der Bevölkerung sowie den Schutz, die Rettung
und Betreuung von Menschen und Tieren zu gewährleisten,
b. die natürlichen Lebensgrundlagen, Kulturgüter und Sachwerte zu
schützen,
c. die Handlungsfähigkeit der Behörden und der öffentlichen Verwaltung
sicherzustellen.
§ 2. Eine ausserordentliche Lage liegt vor, wenn auf Grund einer Notlage oder Katastrophe die ordentlichen Abläufe und Mittel zur
Bewältigung der anstehenden Aufgaben der betroffenen Gemeinschaft
nicht genügen und
a. Menschen oder Tiere stark gefährdet sind,
b. die Grundversorgung der Bevölkerung nicht mehr gewährleistet ist
oder
c. natürliche Lebensgrundlagen, Kulturgüter oder Sachwerte stark
gefährdet sind.
B. Vorsorge für ausserordentliche Lagen
§ 8. 1 Die Partnerorganisationen, Gemeinden, Zweckverbände
und die kantonale Verwaltung bereiten sich in angemessener Weise
auf ausserordentliche Lagen vor.
2 Sie bilden ihr Personal entsprechend aus, beschaffen und unterhalten
das Material.
3 Die Gemeinden bestellen ihre Führungsorgane.
D. Andere Lagen 23. Bei Lagen unterhalb der Schwelle von § 2 leitet die betroffene
Gemeinde den Einsatz. Sie kann beim Kanton Unterstützung
anfordern.
Das komplette Bevölkerungsschutzgesetz BSG 4403 finden Sie unter www.zh.ch: www.ds.zh.ch/internet/ds/de/informationsstelle/news/News2007/bevschutz.ContentList.0004.Document.pdf Hier wird notiert, was passiert: Die Stabsassistenten der ZSO führen genaue Lage- und Ereigniskarten. |
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